Wenn Ihr Girokonto plötzlich gesperrt wird, kann das ein Hinweis auf eine Kontopfändung sein – eine Maßnahme, die bei offenen Verbindlichkeiten greifen kann.
Im Folgenden erklären wir Ihnen verständlich, wie eine Kontopfändung funktioniert, welche Auswirkungen sie für Sie hat und welche Schritte Sie ergreifen können, um sich zu schützen.
Wer rechtzeitig reagiert, kann mögliche Folgen oft bereits im Vorfeld abwenden.
Eine Kontopfändung ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Auf Grund eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses kann ein Gläubiger Geld, das ihm zusteht, einfordern.
In diesem Fall wird das betreffende Konto gesperrt und das pfändbare Guthaben an den Gläubiger abgeführt.
Für Sie bedeutet das, dass sowohl das Bankkonto als auch eventuell zugehörige Kreditkarten vorübergehend nicht nutzbar sind – das gilt auch für eingehende Sozialleistungen.
Die genauen Gründe für die Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Sparkasse Bad Hersfeld‑Rotenburg hat keinen Einblick in den Anlass der Pfändungsmaßnahme.
Durch die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist ein Teil Ihres Guthabens vor einer Pfändung geschützt. Dieser Freibetrag kann im jeweiligen Kalendermonat uneingeschränkt genutzt werden – sei es per Barauszahlung, Überweisung oder Lastschrift. Die Einrichtung von Kreditlinien ist auf diesem Konto nicht möglich, es wird ausschließlich im vorhandenen Guthaben geführt.
Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als Pfändungsschutzkonto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (z. B. bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos.
Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kreditlinien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.
Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein Pfändungsschutzkonto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum. Die Umstellung ist nur einmal notwendig und muss nicht bei jeder Pfändung erneut veranlasst werden.
Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang seinen sog. „Kopfteil“ des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen zu lassen.
Das bedeutet beispielsweise bei einem Eheleutekonto (2 Kontoinhaber = 2 Köpfe), dass jeder Ehegatte sich die Hälfte des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen lassen darf.
Folge Regelungen stehen damit in Zusammenhang:
Um einen entsprechenden Antrag zu stellen und ggf. noch erforderliche Einzelkonten zu eröffnen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater in Verbindung.
Der Gläubiger ist verpflichtet, Sie über den Eingang einer Pfändung in Kenntnis zu setzen. Unter anderem finden Sie in diesen Unterlagen die folgenden Informationen:
Die Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg erhält keine Kenntnis über die Umstände, die zu der Pfändung geführt haben. Bitte erfragen Sie diese direkt beim Gläubiger.
Bei Fragen zu Ihrem Konto in Verbindung mit einer Pfändung, melden Sie sich gerne bei unserer Pfändungshotline unter:
06621 85 1429
Wir sind montags bis freitags von 08:00 – 18:00 Uhr für Sie erreichbar.
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