Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Wenn Ihr Girokonto plötzlich gesperrt wird, kann das ein Hinweis auf eine Kontopfändung sein – eine Maßnahme, die bei offenen Verbindlichkeiten greifen kann.

Im Folgenden erklären wir Ihnen verständlich, wie eine Kontopfändung funktioniert, welche Auswirkungen sie für Sie hat und welche Schritte Sie ergreifen können, um sich zu schützen.

Wer rechtzeitig reagiert, kann mögliche Folgen oft bereits im Vorfeld abwenden.

Eine Kontopfändung ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Auf Grund eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses kann ein Gläubiger Geld, das ihm zusteht, einfordern.

In diesem Fall wird das betreffende Konto gesperrt und das pfändbare Guthaben an den Gläubiger abgeführt.

Für Sie bedeutet das, dass sowohl das Bankkonto als auch eventuell zugehörige Kreditkarten vorübergehend nicht nutzbar sind – das gilt auch für eingehende Sozialleistungen.

Die genauen Gründe für die Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Sparkasse Bad Hersfeld‑Rotenburg hat keinen Einblick in den Anlass der Pfändungsmaßnahme.

Handlungsmöglichkeiten

Das können Sie jetzt tun, wenn Ihre Konten gepfändet wurden:

Die Pfändung bezahlen

Begleichen Sie die Forderung vollständig, damit die Pfändung aufgehoben und Ihr Konto freigegeben wird.

Ein Pfändungsschutzkonto einrichten

Beantragen Sie online die Umwandlung Ihres bestehendes Kontos in ein Pfändungsschutzkonto – das schützt einen Teil Ihres Guthabens vor dem Zugriff.

Das Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Durch die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist ein Teil Ihres Guthabens vor einer Pfändung geschützt. Dieser Freibetrag kann im jeweiligen Kalendermonat uneingeschränkt genutzt werden – sei es per Barauszahlung, Überweisung oder Lastschrift. Die Einrichtung von Kreditlinien ist auf diesem Konto nicht möglich, es wird ausschließlich im vorhandenen Guthaben geführt.

  • Der Freibetrag gilt jeweils für den laufenden Kalendermonat.
  • Haben Sie den monatlichen Freibetrag bereits ausgeschöpft, können Sie im selben Monat kein weiteres Geld mehr abheben oder überweisen – selbst wenn Ihr Gehalt am Monatsende eingeht. Eingehende Zahlungen werden erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats wieder im Rahmen des Freibetrags verfügbar.
  • Sie finden sowohl in Ihrem Online-Banking als auch auf Ihren Kontoauszügen eine Information dazu, wie viel Guthaben aktuell verfügbar ist und wie viel Guthaben mit dem nächsten Monatswechsel pfändbar wird.
  • Für das Girokonto gelten die vereinbarten Entgelte – zusätzliche Kosten entstehen nicht. Es muss nur einmal eingerichtet werden. Solange eine aktive Pfändung auf dem Konto ist, greift der Pfändungsschutz dann automatisch.
Welche Voraussetzungen muss ich für ein Pfändungsschutzkonto erfüllen?

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person (keine juristische Person).
  • Das Konto ist ein Einzelkonto.
  • Der Pfändungsschuldner ist der Kontoinhaber.
  • Der Pfändungsschuldner besitzt noch kein Pfändungsschutzkonto, auch nicht bei anderen Banken.
  • Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt.

Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als Pfändungsschutzkonto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (z. B. bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos.

Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kredit­linien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.

Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein Pfändungsschutzkonto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum. Die Umstellung ist nur einmal notwendig und muss nicht bei jeder Pfändung erneut veranlasst werden.

Wie wird mein Freibetrag festgesetzt?

Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Gemeinschaftskonto gepfändet wurde?

Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang seinen sog. „Kopfteil“ des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen zu lassen.

Das bedeutet beispielsweise bei einem Eheleutekonto (2 Kontoinhaber = 2 Köpfe), dass jeder Ehegatte sich die Hälfte des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen lassen darf.

Folge Regelungen stehen damit in Zusammenhang:

  • Jeder Kontoinhaber muss einen eigenständigen Antrag stellen.
  • Der Kontoinhaber, der von der Pfändung belastet ist, darf das Geld nur auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg überweisen (i.d.R. ein Pfändungsschutzkonto).
  • Der Kontoinhaber, der nicht von der Pfändung belastet ist, darf das Geld auf ein beliebiges Konto (intern oder extern) überweisen.
  • Es sind keine Kontoumschreibungen und keine Barauszahlungen möglich.

Um einen entsprechenden Antrag zu stellen und ggf. noch erforderliche Einzelkonten zu eröffnen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater in Verbindung.  

Auskünfte

Wichtige Informationen zu Auskünften

Bei wem bekomme ich Auskünfte zu meiner Pfändung?

Der Gläubiger ist verpflichtet, Sie über den Eingang einer Pfändung in Kenntnis zu setzen. Unter anderem finden Sie in diesen Unterlagen die folgenden Informationen:

  • Anschrift des Gläubigers
  • Kontaktdaten des Gläubigers
  • Höhe der Forderung

Die Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg erhält keine Kenntnis über die Umstände, die zu der Pfändung geführt haben. Bitte erfragen Sie diese direkt beim Gläubiger.

An wen kann ich mich bei Fragen zu meinem Konto wenden?

Bei Fragen zu Ihrem Konto in Verbindung mit einer Pfändung, melden Sie sich gerne bei unserer Pfändungshotline unter:

06621 85 1429

Wir sind montags bis freitags von 08:00 – 18:00 Uhr für Sie erreichbar.

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